ProLitteris

 

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Portrait [Text auszugsweise]:  www.prolitteris.ch

Die ProLitteris ist die schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst. Sie wurde 1974 gegründet. Seit dem 1. Juli 2000 ist sie auch im Fürstentum Liechtenstein konzessioniert.

Sie handelt mit den Nutzerorganisationen für die Verwendung geschützter Werke (z.B. Bücher, Zeitungsartikel, Bilder, Fotografien) ihrer Mitglieder Tarife aus. In diesen Tarifen werden die Entschädigungen festgelegt, welche für die Verwendung eines Werks an die ProLitteris zu entrichten sind. Diese Einnahmen werden aufgrund des Verteilungsreglements nach Abzug des Anteils für die Fürsorgestiftung der ProLitteris sowie der Verwaltungskosten an die berechtigten Mitglieder überwiesen.

 

Urheberrecht  [Text]:    www.prolitteris.ch

Das Eigentum an Sachen wie Autos und Häusern, sogenannten materiellen Dingen, lässt sich meist leicht bestimmen. Vielschichtiger ist die Frage des Eigentums bei Büchern, Presseerzeugnissen, Bildern, einem Film oder einem Musikstück. Auch sie sind Sachen, an welchen man materielles Eigentum haben kann. Aber das Wesentliche an einem Buch ist nicht das Papier, sondern das, was in dem Buch geschrieben steht. Der Inhalt des Buches ist ein immaterielles Gut, ein Geisteswerk.

Diese Werke werden vom Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Werke gehören denjenigen, die sie geschaffen haben: den Schriftstellerinnen und Schriftstellern, den Fotografinnen und Fotografen, den Komponistinnen und Komponisten, den Filmleuten.

Das Urheberrecht ist in der Schweiz im Bundesgesetz über das Urheberrecht (URG) und weltweit mittels internationaler Verträge geregelt. Die letzte Revision des URG ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten; eine neuerliche Überarbeitung wurde kürzlich bei den interessierten Kreisen in Vernehmlassung gegeben.

Damit das Urheberrecht an einem Werk entsteht, ist keine Eintragung in ein Register notwendig. Es genügt eine Skizze, eine Aufnahme oder ein Manuskript. Jedes Werk mit einem individuellen Charakter ist geschützt.

Ein materielles Gut wie ein Auto gehört zunächst einmal dem Hersteller. Wird das Auto verkauft oder vermietet, bezahlt der neue Besitzer dafür. Auch die Nutzung immaterieller Güter ist nur gegen eine Bezahlung erlaubt.

Das Urheberrechtsgesetz sagt, zu welchen Bedingungen ein Werk von anderen genutzt werden darf (Aushandlung von Tarifen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen s.u.). Unter Nutzung ist die Herausgabe eines Buches durch einen Verlag, die Aufführung musikalischer Werke in Konzerten, das Senden eines Films im Fernsehen oder die Ausstellung von Bildern in Museen zu verstehen. Das Urheberrechtsgesetz regelt auch die sogenannten verwandten Schutzrechte der Interpreten, Ton- und Tonbildträgerhersteller sowie Sendeunternehmen.

Da die Werke im Eigentum der Urheberinnen und Urheber stehen, können diese nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht, vervielfältigt, aufgeführt, gesendet oder sonstwie verbreitet werden. Sie haben einen Entschädigungsanspruch, der im Falle von Werken der Literatur und bildenden Kunst treuhänderisch von der ProLitteris verwaltet wird.

Urheberinnen und Urheber können schwerlich prüfen, wer ihre Werke nutzt oder nutzen will. So ist es für sie fast unmöglich, gegebenenfalls eine Nutzung verhindern. Deswegen haben sich Urheberinnen und Urheber der gleichen Werkgattung (Musik, Literatur, Film etc.) zusammengeschlossen und fünf Verwertungsgesellschaften gegründet. Diese handeln mit den Nutzern der Werke Tarife aus, welche die Entschädigungen für die Nutzung der Werke regeln. Das Urheberrechtsgesetz legt Kriterien für die Höhe der finanziellen Entschädigungen einer Werknutzung fest: höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder Nutzungsaufwands für die Urheberrechte und drei Prozent für die verwandten Schutzrechte. Die Tarife der Gesellschaften unterliegen der Kontrolle der Eidgenössischen Schiedskommission und des Preisüberwachers. Die Verwertungsgesellschaften ziehen die Entschädigungen ein und verteilen sie dann an die Urheberrechtsinhaberinnen und -inhaber im In- und Ausland.

Das Recht der Verwertungsgesellschaften ist auch im URG geregelt.

Haben Sie Fragen zum Urheberrecht? Nichtmitgliedern gibt die Rechtsabteilung gerne am Mittwochvormittag von 9.15 Uhr bis 11.30 Uhr telefonisch Auskunft bei allen Fragen des Urheberrechts (Tel. +41 (043) 300 66 15). In dieser Zeit werden auch Ihre E-Mails beantwortet.
Mitgliedern steht die Rechtsabteilung jederzeit zur Verfügung.

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